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Gerichts-Fernsehen

Court-TV bleibt in Deutschland verboten

In Amerika ist Fernsehberichterstattung aus Gerichten keine Besonderheit. Dort existiert mit Court-TV ein Fernsehsender, der ausschließlich aus und über Gerichtsverfahren berichtet. In Deutschland ist dieses verboten. Gerichtsverhandlungen sind zwar öffentlich, aber eine direkte Hörfunk- oder Bildberichterstattung ist unzulässig.

BVerfG: Kein Recht auf Aufnahmen

Wer erinnert sich nicht noch an den stammelnden Ex-Tennisprofi Boris Becker vor Gericht in Miami/USA. Der prominente Sportsmann musste als Beklagter auf verzwickte Fragen Rede und Antwort stehen. Die peinliche Anhörung im Verfahren Barbara Becker vs. Boris Becker durfte live übertragen werden. Und auch das deutsche Fernsehen, Private wie Öffentlich-Rechtliche, strahlten die quotenträchtigen Bilder des Rosenkriegs aus.

 

In Amerika ist Fernsehberichterstattung aus Gerichten keine Besonderheit. Dort existiert mit Court-TV ein Fernsehsender, der ausschließlich aus und über Gerichtsverfahren berichtet. Selbst in Strafverhandlungen darf die Kamera dabei sein. Der spektakulärste und medienwirksamste Prozess war wohl derjenige gegen O.J.Simpson. Eine riesige Öffentlichkeit konnte anhand von Live-Bildern aus dem Gerichtssaal darüber spekulieren, ob Simpson des Doppelmordes schuldig sei oder nicht.

 

In Deutschland ist dieses verboten. Gerichtsverhandlungen sind zwar öffentlich, aber eine direkte Hörfunk- oder Bildberichterstattung ist unzulässig.

n-tv geht gegen Verbot vor

Der Berliner Nachrichtensender n-tv hat sich gegen den Ausschluss der Fernsehkameras gewehrt. n-tv wollte sowohl bei dem Strafverfahren im sog. Politbüroprozess als auch bei dem sog. Kruzifix-Verfahren filmen. Bei dem Prozess gegen die SED-Riege wegen des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze vor dem Landgericht Berlin argumentierte der Nachrichtenkanal, dass die Verhandlung gegen Mielke und Konsorten als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen sei. Im Kruzifix-Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem es um die Zulässigkeit der Anbringung von Kruzifixen in bayerischen Schulen ging, sei der Prozess für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Bei beiden Prozessen wurden die Kameras des Nachrichtensenders nicht in den Gerichtssaal gelassen.

 

Dieses wollte n-tv nicht hinnehmen. Für beide Verfahren gelte nach Ansicht des Berliner Senders, dass Öffentlichkeit heutzutage Medienöffentlichkeit bedeute. Durch die Nichtgestattung der Filmaufnahmen würde in die verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte der Informations- und Rundfunkfreiheit eingegriffen. Gegenüber der schreibenden Zunft sei die Fernsehberichterstattung benachteiligt. Ein Filmverbot sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass die Angeklagten in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Eine Fernsehübertragung in den beiden vorliegenden Verfahren würde das Persönlichkeitsrecht der Prozessbeteiligten nämlich nicht verletzen. Denn im Strafverfahren gegen die ehemaligen DDR-Verantwortlichen seien die Angeklagten als absolute Persönlichkeiten der Zeitgeschichte einzustufen und könnten sich demnach auch nicht gegen ein besonderes Berichterstattungsinteresse wehren. Im Revisionsverfahren des Kruzifix-Prozesses würden lediglich Richter und Anwälte als Prozessbeteiligte auftreten, die bei der Ausübung ihrer Berufe gefilmt werden würden. Dies sei von den Justiz-Profis hinzunehmen.

 

Es ginge n-tv nicht darum, durch die Übertragungen die Sensationslust der Zuschauer zu befriedigen. Vielmehr wolle man durch die Fernsehberichterstattung eine breitere öffentliche Kontrolle der Rechtsprechung ermöglichen. Auch würde der Bevölkerung Rechtskenntnis und Rechtsverständnis vermittelt.

Urteil des BVerfG

Das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht, hatte die Beschwerde von n-tv zu entscheiden.

 

Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass Hörfunk- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen weiterhin unzulässig sind. Das Recht auf Informations- und Rundfunkfreiheit sei durch das gesetzliche Kameraverbot nicht verletzt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass es kein Recht auf den Zugang von Fernsehkameras gebe. Solange es grundsätzlich möglich sei, sich in den öffentlichen Gerichtsverhandlungen zu informieren, sei dieses für die Gewährleistung der Rundfunk- und Informationsfreiheit ausreichend. Einer unbegrenzten Fernsehöffentlichkeit stehen nach Ansicht des Verfassungsgerichts gewichtige Interessen entgegen, namentlich die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung. Es bestehe durch die Regelung des Gesetzgebers keine Medienöffentlichkeit. Öffentlich sei lediglich der Besuch des Gerichtssaals. Dieses sei auch richtig so, denn viele Menschen würden ihr Verhalten in sichtbarer Anwesenheit von Medien ändern.

Abweichendes Votum

Drei der acht Verfassungsrichter der 1. Kammer taten in der Urteilsbegründung ihre abweichende Meinung kund. Nach Auffassung der Abweichler sei der Gesetzgeber verpflichtet, eine über die Saalöffentlichkeit hinausgehende Medienöffentlichkeit zu ermöglichen. Ein komplettes Verbot von Rundfunk- und Fernsehaufzeichnungen sei heute nicht mehr zu rechtfertigen. Die Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten hätten sich seit der Kaiserzeit stark verändert. Früher sei die über die Saalöffentlichkeit ermöglichte Zeitungsberichterstattung deckungsgleich mit der Medienöffentlichkeit gewesen. Heutzutage bedeute Öffentlichkeit auch Rundfunk- und Fernsehberichterstattung. Das abweichende Votum betont jedoch, dass nur dann Fernseh- und Hörfunkaufnahmen gemacht werden dürften, wenn keine Rechte Anderer verletzt würden. Dort, wo z.B. Persönlichkeitsrechte von Prozessbeteiligten nicht gefährdet seien, müsse allerdings auch gefilmt werden dürfen. So zum Beispiel bei Urteilsverkündungen oder in Verwaltungsverfahren der oberen Instanzen, wenn es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ginge.

Fazit

Der Schutz der Prozessbeteiligten ist das wichtigste Gebot in der Diskussion um die Zulassung von Kameras und Mikrofonen in Gerichtsverhandlungen. Ein Gerichtsfernsehen nach amerikanischen Vorbild ist demnach jedenfalls abzulehnen. So ist auch eine undifferenzierte Übertragung von Prozessen mit der deutschen Verfassung nicht zu vereinbaren. Die Fernseh-Nahaufnahme eines sich verbal in Widersprüche verstrickenden Boris Becker entspricht nicht der deutschen Gerichtskultur. Jeder Mensch steht unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine vor Gericht stehende Person darf nicht öffentlich vorgeführt werden. Dieses gilt insbesondere für Angeklagte in Strafverfahren. Eine mögliche Vorverurteilung von Menschen aufgrund von Fernsehaufnahmen wäre nicht auszuschließen. Im Umkehrschluss besteht auch das Risiko, dass Prozessbeteiligte die Verhandlung als Forum für eine Selbstdarstellung wahrnehmen. Insofern ist den Verfassungsrichtern beizupflichten, wenn sie davor warnen, dass die verstärkte Medienpräsenz das Verhalten aller Beteiligten beeinflussen könnte. Ein faires Verfahren wäre durch die uneingeschränkte Zulassung von Hörfunk- und Fernsehübertragungen aus Gerichtsverhandlungen jedenfalls nicht mehr gewährleistet.

 

Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass das Medium Fernsehen mittlerweile in Deutschland eine große Rolle spielt. So wird die Arbeit wichtiger Säulen der Demokratie per TV übertragen. Das Fernsehen zeigt Debatten aus dem Bundestag und die mediengerechte Darstellung der Standpunkte und Ziele ist ein wichtiges Instrument im Kampf um politische Mehrheiten. So erscheint es nicht mehr zeitgemäß, die Arbeit der Justiz fernsehmäßig vollkommen unbeleuchtet zu lassen. Entsprechend der abweichenden Meinung der drei Verfassungsrichter darf eine Aufzeichnung durch Hörfunk und Fernsehen nicht mehr kategorisch ausgeschlossen sein. Jedoch muss in einem denkbaren Gesetzentwurf zur Verbesserung der Medienberichterstattung der Schutz von Verfahrensbeteiligten genau bestimmt werden. Das Persönlichkeitsrecht von Menschen in schwierigen Lebenssituationen darf nicht der Zuschauerquote geopfert werden. Fernsehbilder können wie kein anderes Medium sehr schnell die Meinungsbildung der Betrachter beeinflussen. Und wie rasch eine Vorverurteilung aufgrund von Medienberichterstattung erfolgen kann, dass hat der Fall des kleinen Joseph in Sebnitz bewiesen. Durch die Fernsehaufzeichnung darf die für jeden Menschen bis zur Verurteilung geltende Unschuldsvermutung nicht unterlaufen werden. 

Doch eine maßvolle Öffnung der Gerichte für moderne Medien könnte dazu führen, dass die Arbeit der Justiz für die Bürger durchschaubarer wird. Denn eine sachliche Dokumentierung der Arbeit der Robenträger tut Not. Live-Übertragungen werden wohl nicht möglich sein, da die Gefahr einer unbeabsichtigten Überschreitung von Persönlichkeitsverletzungen bestünde. Die Justiz kann sich jedoch nicht weiter der Tatsache verschließen, dass wir im Multimedia-Zeitalter leben und in dieser Hinsicht auch verstärkte Informationsansprüche an sie gestellt werden. Diese Forderung ist auch nicht neu, denn schon 1961 hat die damalige Bundesregierung den vollständigen Ausschluss der Medienöffentlichkeit für nicht erforderlich gehalten, und zwar selbst für Strafverfahren. Der Vorstoß der Regierung ist damals jedoch durch den Bundesrat verhindert worden. Fraglich ist wie der heutige Gesetzgeber auf dieses Urteil reagiert. Jedenfalls hat er die Möglichkeit, den Zugang von modernen Medien in die Gerichtssäle zu bereiten.

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.Januar 2001 - Az: 1 BvR 2623/95 und 622/99

 

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