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Fernseh-Kurzberichterstattung
Worüber darf in 90 Sek. berichtet werden?
Der Rundfunkstaatsvertrag regelt, dass jedem europäischen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung über Ereignisse zusteht, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind. Jedoch ist der Berichterstattung eine zeitliche Obergrenze gesetzt.
Was ist Kurzberichterstattung?
Das Recht auf Kurzberichterstattung findet immer dann Erwähnung, wenn sich Sender mit den Rechteinhabern nicht über die Vertragsmodalitäten für Bildmaterial einigen können. Als letzte Möglichkeit berufen sich die TV-Macher dann auf die Freiheit, über alle öffentlichen Veranstaltungen informieren zu dürfen.
Der Rundfunkstaatsvertrag regelt, dass jedem europäischen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung über Ereignisse zusteht, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind. So kann sich grundsätzlich jeder Sender bei einer Veranstaltung anmelden und dann vor Ort aufzeichnen. Falls der Organisator der Veranstaltung nicht genügend große Kapazitäten für jeden interessierten Kanal hat, besteht das Recht von anderen Kurzberichterstattern das Sendematerial gegen Aufwandsentschädigung zu übernehmen. Jedoch ist der Berichterstattung eine zeitliche Obergrenze gesetzt. 90 Sekunden ist die gesetzlich normierte Dauer für Beiträge über kurzfristig und regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1998 entschieden (1 BvF 1/91), dass ein unentgeltliches Recht auf Berichterstattung den Inhaber der Erstverwertungsrechte unangemessen belaste. Der Rechteinhaber müsste nicht hinnehmen, dass die Aufzeichnungen nicht nur der Allgemeinheit sondern auch einem konkurrierenden Sender zugute kämen. Demnach sei von den Kurzberichterstattern ein angemessenes Entgelt an den Veranstalter zu zahlen. Diese Vergütung dürfe aber nicht so hoch sein, dass sie zu einer Aushöhlung des Rechts auf Berichterstattung führe.
Mittlerweile hat der Rundfunkstaatsvertrag die Vorgaben aus Karlsruhe umgesetzt. Der Vertrag regelt nunmehr, dass der Veranstalter für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Ereignisse ein billiges Entgelt verlangen kann. Da bisher aber das Recht auf Kurzberichterstattung noch nicht zum Streit geführt hat, ist die Höhe der angemessenen Vergütung noch ungeklärt.
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 3.0.3

