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Ulrich Meyer (Sat.1) zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt
Urteil zum Medien-Recht
LG Köln: »Akte 05«-Sendung prangert in der Dominikanischen Republik lebenden Rentner rechtwidrig als Kinderschänder an.
Die 28. Kammer des Landgerichts Köln hat den Sat.1 Moderator Ulrich Meyer, seine Produktionsfirma, den Sender Sat.1 und den Autor des "Akte 05"-Beitrags zur Zahlung von € 10.000 Schmerzensgeld verurteilt. In seiner Sendung "Akte 05" hatte Meyer einen sechzigjährigen Pensionär, der seit 13 Jahren in der Dominikanischen Republik lebt, als Vergewaltiger eines 12-jährigen Jungen angeprangert, obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Mann bereits mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hatte.
Schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Landgericht Köln sah es als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung an, dass der ehemalige Handwerker trotz dieser Sachlage in dem Sat.1-Magazin als Kinderschänder dargestellt wurde. Die Kölner Richter erklärten, dass sich der rechtswidrige "Akte 05"-Bericht dabei allein auf widersprüchliche Aussagen zweier Zeugen stütze und sich dabei "die aus diesen ergebenen Sachverhaltsdarstellungen ohne Einschränkungen zu eigen" mache, "ohne auf die Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft A. und die Inkonsistenz der Aussagen dieser beiden Zeugen auch nur mit einem Wort einzugehen", obwohl dies dem Autor des Beitrags bekannt gewesen war.
Widerruf und Schmerzensgeld
Die Richter sprachen dem Medienopfer wegen schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung durch die "Akte 05"-Berichterstattung eine Geldentschädigung in Höhe von € 10.000 zu und verpflichteten den 51-jährigen Fernsehmoderator dazu, in der nächstmöglichen "Akte 07"-Sendung einen Widerruf zu verlesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit
In diesem Urteil, welches der Verfasser für das Medienopfer erstritten hat, wird richtigerweise seitens des Gerichts eine unzulässige Verdachtsberichterstattung durch den "Akte 05"-Beitrag festgestellt. Die Berichterstattung über einen Verdacht darf nämlich keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei Täter der strafbaren Handlung. Genau dieses geschah jedoch durch den benannten "Akte 05"-Bericht. Ferner ist nach diesen Grundsätzen auch eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung unzulässig; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Dieses geschah in dem "Akte 05"-Bericht gar nicht, sondern es wurde der Stand der Ermittlungen, das Einstellen des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, unter den Tisch fallen lassen.
Entscheidend ist hier, dass das Gericht völlig zu Recht der unzulässigen Verdachtsberichterstattung durch den "Akte 05"-Beitrag einen Riegel vorgeschoben hat. Da die Ermittlungsbehörden nicht von einer Täterschaft des Rentners ausgingen, durfte dieser folgerichtig auch nicht vor einem Millionenpublikum als Täter eines besonders verwerflichen Verbrechens gebrandmarkt werden.
Urteil vom: 28.02.2007 - Aktenzeichen: 28 O 96/06
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IMPRESSUM | last update: 03.04.2007 21:02 Uhr | 4.0.4

