medienweb.de > Magazin > Film & Fernsehen: »Kannibale von Rotenburg«

Zum Inhalt springen

Rubriken im gewählten Hauptnavigations-Bereich:

Sie befinden sich hier:

»Kannibale von Rotenburg«

Urteil zum Medien-Recht

OLG Frankfurt: Der von den Medien als »Kannibale von Rotenburg« bezeichnete Computertechniker kann die Verwendung seiner Lebensgeschichte in einem Hollywoodfilm per einstweiliger Verfügung stoppen.

Der Film "Rothenburg" (englischer Titel: "Butterfly – a Grimm Lovestory") mit dem Hauptdarsteller Thomas Kretschmann, dessen Kinostart unmittelbar bevorstand, darf gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht in die deutschen Lichtspielhäuser kommen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Produzentin des Films, ein kalifornisches Filmstudio, durch die Vorführung des Streifens das Persönlichkeitsrecht des zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen und des Mordes angeklagten Computerspezialisten schwerwiegend verletzen würde.

Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Die vom Gericht vorgenommene Abwägung zwischen der Kunstfreiheit der Filmemacher und des Persönlichkeitsrechts des Computertechnikers ging vorliegend zu Gunsten des in der Boulevardpresse als "Kannibale" bezeichneten Verfügungsklägers aus. Denn der "Kannibale" hatte dem Gericht glaubhaft machen können, dass die im Film dargestellte Figur im Wesentlichen detailgetreu seine Lebensgeschichte darstelle.

Unzureichende Verfremdung der Lebensgeschichte

Die ungenehmigte Verwendung der Lebensgeschichte des Computertechnikers ohne ausreichende Verfremdung und unter Aufgabe der Fiktion in einem Horrorfilm stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt auch gegenüber einem mutmaßlichen Straftäter, der allgemein zur öffentlichen Darstellung bereit ist, einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

 

Auf der anderen Seite stellte das Gericht klar, das eine Verfilmung der realen Ereignisse durchaus im Bereich des Möglichen gestanden hätte. Dazu sagten die Richter, dass gerade im Rahmen eines zu Unterhaltungszwecken dienenden Horrorfilms Hinweise auf den realen Hintergrund hätten vermieden werden können. Beispielsweise hätten Verfremdungen gewählt werden können, in dem Schauplätze ausgetauscht und Handlung und Personen so dargestellt werden, dass zwar eine reale Tat als Ausgangspunkt des Films gestanden haben mag, nicht aber die Persönlichkeit des realen Täters wiedergegeben würde.

Fazit

Hier hat sich die zur Unterlassung der Filmveröffentlichung verurteilte Produktion zu sehr an die tatsächlichen Ereignisse angelehnt. Nicht zuletzt der Titel des Films lässt eine Identifikation des Verfügungsklägers eindeutig zu. Demnach war die hinter der Filmfigur verborgene reale Person im vorliegenden Fall zu klar erkennbar. Ohne Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mannes aus Rotenburg hätte man die realen Ereignisse in einen Film unter Umständen einbringen können, wenn man aus der im Film dargestellten Person des Kannibalen durch Verfremdung eine eigenständige Kunstfigur geschaffen hätte und nicht den Anspruch gehabt hätte, die wahren Ereignisse 1:1 als "Real-Horrorfilm" abzubilden.

 

Urteil vom: 03.03.2006 - Aktenzeichen: 14 W 10/06

 

Anmerkungen zum Artikel?
Listenaufzaehlung Hier können Sie diesen Artikel direkt kommentieren.
Link zu:Einstweilige Verfügung
Hohe Verluste drohen, wenn teuer produziertes Programm nicht wie geplant gesendet werden kann.

Link zu:Doku-Dramen und Bio-Pics
Der Trend geht zur Verfilmung von wahren Geschichten. Aber immer wieder wehren sich Menschen gegen die Ausstrahlung von Doku-Dramen. Insbesondere Straftäter wollen verhindern, dass das zurückliegende Geschehen noch einmal in Form einer Dokumentation zur Sprache kommt.

Link zu:Urteile
Übersicht - alle Artikel im medienweb zu Gerichts-Entscheidungen zum Thema "Film & Fernsehen".

Aktuell im medienweb zum Thema Film & Fernsehen

Schmerzensgeld: Ulrich Meyer verurteilt

LG Köln: »Akte 05«-Sendung prangert in der Dominikanischen Republik lebenden Rentner rechtwidrig als Kinderschänder an.

Gremiums-Mitglied im I.D.I.-Verband e.V. Copyright © 2001-08 by medienweb.de / [rst] medien
Wir sind nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden.
IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr  | 4.0.4