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»Kannibale von Rotenburg«
Urteil zum Medien-Recht
OLG Frankfurt: Der von den Medien als »Kannibale von Rotenburg« bezeichnete Computertechniker kann die Verwendung seiner Lebensgeschichte in einem Hollywoodfilm per einstweiliger Verfügung stoppen.
Der Film "Rothenburg" (englischer Titel: "Butterfly – a Grimm Lovestory") mit dem Hauptdarsteller Thomas Kretschmann, dessen Kinostart unmittelbar bevorstand, darf gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht in die deutschen Lichtspielhäuser kommen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Produzentin des Films, ein kalifornisches Filmstudio, durch die Vorführung des Streifens das Persönlichkeitsrecht des zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen und des Mordes angeklagten Computerspezialisten schwerwiegend verletzen würde.
Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Die vom Gericht vorgenommene Abwägung zwischen der Kunstfreiheit der Filmemacher und des Persönlichkeitsrechts des Computertechnikers ging vorliegend zu Gunsten des in der Boulevardpresse als "Kannibale" bezeichneten Verfügungsklägers aus. Denn der "Kannibale" hatte dem Gericht glaubhaft machen können, dass die im Film dargestellte Figur im Wesentlichen detailgetreu seine Lebensgeschichte darstelle.
Unzureichende Verfremdung der Lebensgeschichte
Die ungenehmigte Verwendung der Lebensgeschichte des Computertechnikers ohne ausreichende Verfremdung und unter Aufgabe der Fiktion in einem Horrorfilm stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt auch gegenüber einem mutmaßlichen Straftäter, der allgemein zur öffentlichen Darstellung bereit ist, einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.
Auf der anderen Seite stellte das Gericht klar, das eine Verfilmung der realen Ereignisse durchaus im Bereich des Möglichen gestanden hätte. Dazu sagten die Richter, dass gerade im Rahmen eines zu Unterhaltungszwecken dienenden Horrorfilms Hinweise auf den realen Hintergrund hätten vermieden werden können. Beispielsweise hätten Verfremdungen gewählt werden können, in dem Schauplätze ausgetauscht und Handlung und Personen so dargestellt werden, dass zwar eine reale Tat als Ausgangspunkt des Films gestanden haben mag, nicht aber die Persönlichkeit des realen Täters wiedergegeben würde.
Fazit
Hier hat sich die zur Unterlassung der Filmveröffentlichung verurteilte Produktion zu sehr an die tatsächlichen Ereignisse angelehnt. Nicht zuletzt der Titel des Films lässt eine Identifikation des Verfügungsklägers eindeutig zu. Demnach war die hinter der Filmfigur verborgene reale Person im vorliegenden Fall zu klar erkennbar. Ohne Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mannes aus Rotenburg hätte man die realen Ereignisse in einen Film unter Umständen einbringen können, wenn man aus der im Film dargestellten Person des Kannibalen durch Verfremdung eine eigenständige Kunstfigur geschaffen hätte und nicht den Anspruch gehabt hätte, die wahren Ereignisse 1:1 als "Real-Horrorfilm" abzubilden.
Urteil vom: 03.03.2006 - Aktenzeichen: 14 W 10/06
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 4.0.4

