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ARD: »Kinderquatsch mit Michael«

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BGH: Fernseh-Formate genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Die Rechteinhaberin der seit 1977 in Frankreich ausgestrahlten Fernseh-Sendung "L‘école des fans" wollte die Existenz einer ähnlichen Kinder-Show im deutschen Fernsehen nicht hinnehmen und klagten gegen den Südwest Rundfunk (SWR) auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof hatte in letzter Instanz darüber zu entscheiden, ob sich das von Michael Schanze moderierte Format "Kinderquatsch mit Michael" unzulässig an das französische Vorbild anlehne.

 

In beiden Fernseh-Shows werden jeweils mehrere Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren von einem Moderator zu einem kleinen Podest auf die Bühne geführt und mit kurzen kindgerechten Interviews vorgestellt. Danach singen die Kinder unter Musikbegleitung einstudierte einfache Lieder. Während des Auftritts zeigt die Kamera auch die Eltern des Kindes, die im Publikum sitzen. Im Verlauf der Show treten zudem Gaststars auf. Zum Schluss werden an die Kinder Geschenke verteilt.

 

Die französische Klägerin brachte vor, der SWR verletzte durch die Ausstrahlung von "Kinderquatsch mit Michael" die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die ihr an dem Format der französischen Sendereihe zustünden.

 

Ebenso wie die beiden Vorinstanzen schmetterte der Bundesgerichtshof die Klage ab. Das Format von "L‘école des fans" sei mangels so genannter Werkqualität nicht urheberrechtlich schutzfähig. Zwar sei das Konzept als Gesamtheit ihrer charakteristischen Merkmale wie z.B. Grundgedanke, Dauer, Ablauf und Moderation der Sendung, ein Ergebnis individueller geistiger Schöpfung. Jedoch könne ein so genanntes Werk im Sinne des Urheberrechts-Gesetzes nicht angenommen werden. Ein solches Werk bedürfe weiter der konkreten Ausgestaltung eines bestimmten Stoffs. Die bloße Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe reiche nicht für einen urheberrechtlichen Schutz. Somit dürfe man sich völlig legal an existierenden Vorbildern orientieren, wenn es lediglich eine Anleitung zur Ausführung sei und nicht die konkrete Ausführung selbst nachgemacht wird.

Fazit

Die Fixierung der Grundkonzeption einer TV-Show genießt nach Meinung der obersten Richter grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Daher sollte man in der Praxis zumindest verstärkt auf einen guten Schutz der individualisierenden Erkennungsmerkmale der Show-Idee achten. Insbesondere das Markenrecht ermöglicht den Schutz eines treffenden Sendetitel, eines Logos oder einer markanten Erkennungsmelodie durch Inanspuchnahme von Titelschutz oder eine Markenanmeldung. Ferner können aber auch einzelne, ganz besondere Show-, Moderations- und Ausstattungselemente in ihrer konkreten Form urheberrechtlichen Schutz genießen.

 

Urteil vom: 26.06.2003 - Aktenzeichen: I ZR 176/01

 

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Nach dem Markengesetz entsteht das Recht an einem Titel durch öffentlichen Benutzung, bei Filmen und Fernsehsendungen mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung.

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