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Kein Individualanspruch auf bestimmtes TV-Programm
Urteil zum Medien-Recht
VG Mainz: Der Antrag eines Bürgers, das ZDF müsse an Stelle einer Prinzenhochzeit die Informationssendungen »heute« und »Mittagsmagazin« ausstrahlen, ist unbegründet.
Ein Berliner Bürger machte sich Sorgen darüber, dass das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) wegen der quotenträchtigen Live-Übertragung von Adelshochzeiten seine Informationspflichten vernachlässigen könnte. So wollte er ein eventuelles Ausfallen des Regel-Informationsprogramm wie "heute" oder "Mittagsmagazin" für die dänische Prinzenhochzeit nicht hinnehmen und suchte die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Mainz.
Die Verwaltungsrichter lehnten den Antrag schon allein deshalb ab, da die Übertragung der Vermählung des dänischen Kronprinzen erst um 14:00 Uhr beginne. Somit bestände kein Rechtsschutzbedürfnis, da die ZDF-Informationssendungen an diesem Tag ja ausgestrahlt werden könnten.
Hiervon abgesehen, so die Mainzer Richter, habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die Ausstrahlung von "heute" und "Mittagsmagazin". Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf Informationsfreiheit gebe dem Rundfunkteilnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Programmgestaltung. Vielmehr gewährleiste die Rundfunkfreiheit neben dem Recht des Einzelnen auf Empfang der Sendungen, dass der Rundfunk in Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms frei sei. Dem ZDF stehe es demnach frei, sein Programm zu ändern, wenn dies seinem Informations- und Berichtsauftrag entsprechend für sinnvoll erachtet wird.
Urteil vom: 12.05.2004 - Aktenzeichen 4 L 476/04
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 4.0.4

