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RTL »GZSZ«

Urteil zum Medien-Recht

Bundesarbeitsgericht: Produzenten können Rolle einer Soap-Darstellerin vorzeitig aus der Fernsehserie schreiben.

Die Klägerin verkörperte eine Rolle in der von der Produktionsfirma Ufa-Grundy (Produzentin) hergestellten RTL-Serie"»Gute Zeiten, schlechte Zeiten". Als die Figur der Charlotte Bohlstädt aufgrund einer Entscheidung der beklagten Produktionsfirma wegfiel, kündigte die Produktionsfirma der Darstellerin den Vertrag zum Ende des 2. März 2001. Ufa-Grundy berief sich auf eine Klausel in dem mit der Jungschauspielerin geschlossenen Darsteller-Vertrag. In der Vertragsklausel hieß es: "Die Vertragszeit endet, wenn a) die Rolle des Darstellers nicht mehr in der Serie enthalten ist bzw. umbesetzt wird oder b) die Produktion der Serie eingestellt wird..."

 

Die Jungschauspielerin klagte gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie ist der Ansicht, die oben genannte Klausel sei unwirksam. Denn im Ergebnis hänge der Wegfalls ihrer Rolle allein vom Willen der beklagten Produktionsfirma ab. Das Unternehmen umgehe mit dieser Klausel zwingende Bestimmungen des Kündigungsschutzes und verlagere das Unternehmerrisiko einseitig auf die Arbeitnehmerin. Des Weiteren seien die Interessen der Produktionsfirma ausreichend dadurch geschützt, dass der Darsteller-Vertrag zeitlich befristet sei. Ein Seriendarsteller müsse sich zudem auf den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Befristungstermin verlassen können, da es aufgrund der Identifikation mit der dargestellten Rolle kaum möglich sei, innerhalb kurzer Zeit ein neues Engagement zu finden.

 

Die Produktionsfirma beantragte, die Klage abzuweisen. Dazu trägt sie vor, dass ein sachlicher Grund für die Vereinbarung vorliege. Denn der Wegfall der Rolle ergäbe sich aus den besonderen Anforderungen einer langlaufenden täglichen Serie. Die Dramaturgie müsse sich ständig, ausgerichtet am Zuschauergeschmack und zur Beibehaltung der notwendigen Dynamik, weiterentwickeln können. Der Zuschauergeschmack werde durch ständige intensive Marktbeobachtung ermittelt. Um auf gewandelte Zuschauerinteressen schnell und flexibel reagieren zu können, sei es notwendig, bestimmte Figuren aus der Serie zu nehmen. Auf diese besonderen Bedürfnisse könne allein mit der Befristung des Arbeitsvertrages zum Staffelende nicht adäquat reagiert werden. (Anmerkung: Die vertragliche Staffellaufzeit betrug 1 Jahr).

 

Nach unterschiedlichen Urteilen der Vorinstanzen gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun der Produktionsfirma Recht. Die höchsten Arbeitsrichter begründeten das damit, dass die auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag dann gerechtfertigt sei, wenn sie Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit ist. Das Bundesabeitsgericht ging davon aus, dass die Entscheidung der GZSZ-Produzentin, die Rolle der Schaupielerin nicht fortzusetzten, auf künstlerischen Erwägungen erfolgte. Auf diesem Gebiet könne die Produzentin frei bestimmen und das Arbeitsverhältnis sei durch die auflösende Bedingung wirksam beendet worden.

 

Urteil vom: 02. Juli 2003 - Aktenzeichen: 7 AZR 612/02

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