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RTL II »Die dümmsten ...«

Urteil zum Medien-Recht

LG Köln: Die Darstellung als Witzfigur in einem TV-Beitrag führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Sender.

Ein Fernsehteam simulierte in einem Kölner Parkhaus einen Notfall in einem angeblich defekten Aufzug. Erst nach 15 Minuten kam der Aushilfs-Parkplatzwächter, ein promovierter Journalist aus Schwarzafrika, zum Ort des Geschehens. Daraufhin stellte das TV-Team die afrikanische Aushilfskraft vor laufender Kamera zur Rede. Ein privater Fernsehsender strahlte diese Begebenheit im Rahmen des Dokutainment-Formats »Die dümmsten Handwerker der Welt« aus. In dem Filmbeitrag werden die Antworten des Parkplatzwächters von einem Sprecher aus dem "Off" mit Worten wie "...der Wärter gönnt sich eine Pause", "Was oben rein muss, muss unten raus...er scheidet nichts durch schwitzen aus" sowie mit eingeblendeten Lachern kommentiert. Bereits im Vorfeld des Prozesses kam der Fernsehsender der Forderung des Schwarzafrikaners nach, das oben genannte Ton- und Bildmaterial nicht mehr auszustrahlen.

 

Der promovierte Aushilfs-Parkwächter klagte gegen den ausstrahlenden Sender und forderte weitergehend insgesamt 14.000 Mark Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da er der Herstellung der Aufnahmen nicht zugestimmt habe, stehe ihm für zwei Ausstrahlungen ein Lizenzentgelt von insgesamt 4.000 Mark zu. Außerdem müsse der Fernsehsender wegen der schwerwiegenden und wiederholten Persönlichkeitsrechtsverletzung ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen.

 

Der Fernsehsender trägt vor, der Aushilfs-Parkplatzwächter habe dem als solches klar erkennbaren Kamera-Team ohne Vorbehalte "frank und frei" ein Interview gegeben. Er sei zu nichts gedrängt worden und hätte auch zu keiner Zeit zu verstehen gegeben, dass er die Ausstrahlung der gefertigten Aufnahmen nicht wünsche. Des Weiteren sei ein Lizenzentgelt in vergleichbaren Fällen nicht üblich. Darüber hinaus stehe dem klagenden Schwarzafrikaner auch bei fehlender Einwilligung kein Schmerzensgeld zu, weil es sowohl an einer schwerwiegenden Rechtsverletzung als auch an einem schweren Verschulden des Senders fehle.

 

Das Gericht billigte dem klagenden Aushilfs-Parkwächter für seine "Gastrolle" als Witzfigur weder ein so genanntes Lizenzentgelt noch ein Schmerzensgeld zu. Eine Lizenzgebühr könne der Schwarzafrikaner nicht verlangen, da üblicherweise für die Verwendung derartiger Filmaufnahmen nicht gezahlt werde. Die Richter verneinten ebenso einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn selbst wenn man davon ausgehe, dass die Kamerabilder ohne Einwilligung des Parkplatzwächters gemacht wurden, sei ein schwerwiegender und erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu erkennen. Eine solche gebe sich weder aus der bildlichen Darstellung und der Wiedergabe noch aus dem begleitenden Text, mit dem der Filmbeitrag unterlegt ist. Nach Ansicht des Gerichts sei die Sendung keineswegs verunglimpfend, sondern eher ironisch gewesen.

 

Urteil vom: 02. Oktober 2001 - Aktenzeichen: 28 O 477/00
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

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