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Sat.1: »Akte«

Urteil zum Medien-Recht

OLG Karlsruhe: Sat.1-Reportage über das Thema »Scheidungsopfer Mann« ist von Presse- und Rundfunkfreiheit gedeckt.

Der Fernsehkanal Sat.1 strahlte in der Sendung "Akte 99/27" eine Reportage zum Thema "Scheidungsopfer Mann" aus. Der Moderator sprach einleitend das vermeintliche Phänomen durch Scheidung ruinierter Männer an, "die wie eine Weihnachtsgans ausgenommen werden". In diesem Bericht sagte ein namentlich genannter, geschiedener Mann, er zahle 5.600 Mark Unterhalt zuzüglich Kindergeld und habe auf Grund der Scheidung 650.000 Mark Schulden. Im Rahmen der Reportage wurden auch ein mit Augenbalken versehenes Portraitfoto der gemeinsamen Kinder gezeigt. Mit diesem Beitrag sollte die Aussage einer Bundestagsabgeordneten widerlegt werden, es gäbe keine männlichen "Scheidungsopfer".

 

Die geschiedene Frau des in der Sendung zu Wort gekommenen Mannes hatte den Fernsehsender Sat.1 verklagt. Sie forderte, dass Sat.1 die Behauptungen unterlasse, ihr Mann sei von ihr wie "eine Weihnachtsgans ausgenommen" worden. Durch die Reportage, die sie und ihre Kinder identifizierbar mache, seien ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie hatte ein Schmerzensgeld von 20.000 DM gefordert.

 

Nach Ansicht der Richter wurde durch den Sat.1-Bericht zwar das Persönlichkeitsrecht der Klägerin tangiert. Der Eingriff sei jedoch von der Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs.1 Grundgesetz) gerechtfertigt. Da durch den Fernsehbeitrag die Einschätzung einer prominenten Rechtspolitikerin widerlegt werden sollte, sei es auch vertretbar gewesen, den Mann der Klägerin mit Namen zu nennen und so die Identifizierbarkeit der Klägerin zu ermöglichen. Die Namensnennung habe Authentizität und Glaubhaftigkeit erhöht und dadurch das journalistische Anliegen des Beitrags gefördert.

 

Jedoch beanstandete das Gericht die Veröffentlichung von Kinderfotos im Rahmen der Reportage. Der Nachwuchs der Klägerin hätte auch mit Augenbalken versehen nicht gezeigt werden dürfen, denn sie seien trotzdem erkennbar gewesen. Schmerzensgeld sprachen die Richter der Familie jedoch nicht zu, weil der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht schwerwiegend sei.

 

Urteil vom: 06. Juli 2001 - Aktenzeichen: 14 U 71/00

 

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