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Sat.1 »Bodo Bach«

Urteil zum Medien-Recht

LG Frankfurt: Sat.1 darf die zweite Staffel der Sendung »Bodo Bach - Bei Anruf lachen« nicht zeitnah wiederholen.

Der Comedy-Künstler Robert Treutel entwickelte die Figur des »Bodo Bach« und ist Hauptdarsteller und Mitautor der gleichnamigen Sat.1-Sendung »Bodo Bach - Bei Anruf lachen«. Mit der Produktionsfirma Kirch Media Entertainment (KME) schloss der Comedian im November 2000 einen schriftlichen Vertrag über die Produktion einer ersten »Bodo Bach«-Staffel (drei Sendungen von je 37 Minuten) ab. Im Anschluss an diese erste Produktionreihe stellte der Komiker zusammen mit KME eine zweite Staffel (sechs Folgen à 24 Minuten) her, die Sat.1 im Juni/Juli 2001 ausgestrahlte. Treutel und die Produktionsfirma unterschrieben vor der zweiten Produktionsreihe jedoch keine schriftliche Vereinbarung. Per E-Mail legten sie lediglich die Höhe der Vergütung pro Show fest. Streit kam zwischen dem Sender und dem Comedian auf, als Sat.1 die zweite Staffel »Bodo Bach - Bei Anruf lachen« bereits einen Monat nach Ausstrahlung am 18.08.2001 wiederholen wollte. Auf Antrag von Treutel hat das Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt erlassen, dass Sat.1 die Wiederholung der zweiten »Bodo Bach«-Staffel ohne vorherige Zustimmung des Comedian zu unterlassen habe. Gegen diese Entscheidung hat Sat.1 Widerspruch eingelegt.

 

Treutel klagte vor dem Landgericht Frankfurt, um die einstweilige Verfügung gegen Sat.1 und damit das Verbot der Wiederholung der zweiten »Bodo Bach«-Staffel bestätigen zu lassen. Dazu trägt der Comedian vor, er habe während der Verhandlungen zur zweiten Staffel deutlich gemacht, dass insbesondere über das Recht zur Wiederholung der Ausstrahlung neu verhandelt werden müsse. Denn es sei mit dem Sender zu keinem Zeitpunkt eine Einigung darüber zu Stande gekommen, ob, wann und wie oft die Wiederholungen ausgestrahlt werden dürften.

 

Sat.1 beantragte, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Der Fernsehsender argumentiert, die Firma KME und Treutel hätten sich mündlich auf die uneingeschränkte Übertragung der Verwertungsrechte geeinigt. Jedenfalls liege eine so genannte konkludente Einigung - also ein Konsens durch schlüssiges Verhalten - vor. Denn die Sendung sei unter Mitwirkung des Comedians produziert und in der Zeit vom 16.06. bis 21.07.2001 ausgestrahlt worden, ohne das der Kläger irgendwelche Vorbehalte geltend gemacht habe. Ferner spräche auch die Höhe des vereinbarten Entgelts für eine uneingeschränkte Rechteeinräumung.

 

Das Gericht entschied, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung gegen Sat.1 begründet sei. Die zweite Staffel der Sendung »Bodo Bach - Bei Anruf lachen« dürfe nicht ohne Zustimmung von Treutel ausgestrahlt werden. Denn der Comedian sei Mitautor der Texte, die der Show zu Grunde liegen, und demnach als Urheber anzusehen. Somit hätte Treutel seine Einwilligung zur Wiederholung der zweiten Staffel geben müssen. Diese Rechteübertragung hat nach Ansicht der Richter jedoch nicht statt gefunden. Da Treutel und KME über die Details der zweiten Staffel keinen schriftlichen Vertrag geschlossen hätten, müsse ausgelegt werden, was die beiden Vertragspartner vereinbart hatten. Bei dem zu Grunde liegenden Rechtsgebiet handele es sich um Urheberrecht. Deshalb helfe hier bei der Deutung eine urheberrechts-spezifische Auslegungsregel. Nach dieser sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Urheber seine Rechte nur in dem Umfang überträgt, der für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn das Urheberrecht beinhalte den Grundsatz, dass die Nutzungsrechte soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben haben. Nach Ansicht der Richter war es für die Erreichung des Vertragszwecks - der Produktion der zweiten »Bodo Bach«-Staffel - nicht erforderlich, dass Treutel der Produktionsfirma das Recht zur Ausstrahlungen von Wiederholungen in beliebiger Häufigkeit einräumt. Es sei im Gegenteil naheliegend, dass zeitnahe Wiederholungen den berechtigten Interessen des Comedian zuwider laufen.

 

Auch die Tatsache, dass Treutel für die zweite Staffel die gleiche Vergütung erhalten habe wie für die erste »Bodo Bach«-Reihe, bei der er die uneingeschränkten Wiederholungsrechte übertragen hatte, widerspräche dem oben Gesagten nicht. Es sei ohne weiteres möglich und mit Rücksicht auf den Erfolg der ersten Staffel auch naheliegend, dass der Wert der Leistung des Comedians für die zweite Staffel gestiegen ist. Letztlich gebe es auch keinen Grundsatz, wonach die in einem Vertrag ausgehandelte Vergütung für spätere Staffeln gleich bleiben muss. Da der Produktionsfirma KME von Treutel nach Ansicht der Richter das Recht zur Wiederholung der zweiten »Bodo Bach«-Staffel nie übertragen worden sei, habe auch Sat.1 die Ausstrahlungsrechte von der KME nicht ableiten können.

 

Urteil vom: 13. September 2001 - Aktenzeichen: 2/03 O 341/01

 

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