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SWR »Report«
Urteil zum Medien-Recht
LG Berlin: Keine Rechtsverletzung durch TV-Ausstrahlung heimlich gedrehter Filmaufnahmen.
Im März 1999 strahlte der Südwestrundfunk (SWR) im Rahmen seiner Sendereihe "Report" einen Beitrag aus, der sich mit dem Thema "Genitalverstümmelungen bei Frauen - erste Ermittlungen in Deutschland" befasste. In die Reportage fügte der SWR auch Videoaufnahmen eines heimlich gefilmten Beratungsgesprächs ein. In diesem erklärte sich der niedergelassene Arzt Hazem F. gegenüber einem vermeintlichen afrikanischen Vater bereit, für 1.200 Mark ein kleines Mädchen zu beschneiden. Der Arzt schilderte den wahrscheinlichen Operationsverlauf und die Schmerzen, die das Kind unmittelbar nach dem Eingriff zu erwarten habe.
Gegen den Arzt wurde Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, da die Personen, die die Video-Filmaufnahmen erstellt hatten, nicht namhaft gemacht werden konnten. Etwaige Patientinnen bzw. deren Eltern standen nicht als Zeugen zur Verfügung.
Nach Einstellung des Strafverfahrens verklagte der Arzt den SWR auf Zahlung von mindestens 75.000 Mark. Er vertrat die Ansicht, die Berichterstattung sei unzulässig. Da das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, dürfe nicht suggeriert werden, dass er Beschneidungen an Mädchen vornehme. Auf das Beratungsgespräch sei er nur zum Schein eingegangen. Die ihn individualisierende Veröffentlichung stelle eine massive Verletzung seines Persönlichkeitsrecht und seines Rechts am eigenen Bild dar.
Der SWR beantragte, die Klage abzuweisen. Der Sender argumentierte, es sei lebensfremd, dass der Arzt bei zwei Gesprächen seine Bereitschaft nur zum Schein erklärt hätte. Zudem wäre der Arzt in dem Beitrag ausreichend anonymisiert worden. Lediglich die Erlangung der Bild- und Tonaufnahmen möge rechtswidrig gewesen sein, nicht jedoch die Verbreitung der damit aufgezeigten, die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Missstände.
Die Richter waren der Ansicht, der SWR habe über den Vorwurf, der heimlich beim Beratungsgespräch gefilmte Arzt nehme für 1.200 Mark Beschneidungen an Mädchen vor, in der vorliegenden Form berichten dürfen. Denn der Mediziner sei in dem ausgestrahlten Bericht durch Schwärzen des Praxisschildes, Verdecken des Kopfes und eine schlecht verständliche Tonaufnahme hinreichend anonymisiert. Der so ausgestrahlte Beitrag halte sich in den Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung. Bei dieser könne es gerechtfertigt sein, mit der Verbreitung eines noch nicht erhärteten Verdachts an die Öffentlichkeit zu treten, wenn es das besondere Informationsinteresse erfordere. Denn auch die Berichterstattung über Verdachtsmomente sei eine legitime, durch die Pressefreiheit geschützte Aufgabe des Journalismus. Vorliegend sei die Berichterstattung wegen des besonderen Informationsinteresses an dem Thema "Beschneidungen von Mädchen" durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Filmaufnahmen selbst rechtswidrig seien. Zudem maß das Gericht der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Bedeutung bei. Denn der Arzt habe es nicht geschafft, das Gericht von der Unwahrheit des verdeckt gedrehten Beratungsgesprächs zu überzeugen.
Urteil vom: 10. Juli 2001 - Aktenzeichen: 27 O 203/01
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 3.0.3

