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SWR »Schlaglicht«

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LG Bonn: SWR-Bericht über positiven Dopingtest verletzt das Persönlichkeitsrecht einer Profi-Sportlerin nicht.

Die Hochspringerin Amewu Mensah nahm im Juni 2001 an einem Sportfest in Rehlingen teil. Nach dem Wettkampf wurde Mensah von den Dopingkontrolleuren aufgefordert, sich einem Test zu unterziehen. Dabei wurde die Sportlerin von einem SWR-Fernsehteam begleitet. Vor laufender Kamera beantwortete Mensah einem SWR-Sportredakteur Fragen zum Thema Sport und Doping. Einige Wochen später erhielt Mensah die Nachricht, dass sowohl in der A- als auch die B-Probe Oxandrolon festgestellt wurde, welches zu den unzulässigen Dopingmitteln gehört. Die Sportlerin widerrief ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Fernsehaufzeichnung. Die ARD strahlte dessen ungeachtet die Bilder in einem Bericht der »tagesthemen« und in der SWR-Sendung »Schlaglicht« aus.

 

Mensah beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung um die Veröffentlichung, Verbreitung und Weitergabe des besagten Bild- und Tonmaterials zu verhindern. Die Sportlerin argumentierte, sie habe ihre Einwilligung zur Verwendung der Aufzeichnungen widerrufen. Der Widerruf sei auch berechtigt gewesen, da die Aufnahmen angesichts der späteren Entwicklung geeignet seien, sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Hätte sie geahnt, dass die Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt hätte, hätte sie ihre Einwilligung nicht erteilt.

 

Der SWR beantragte die Zurückweisung des Antrags. Als relative Person der Zeitgeschichte habe sie die Berichterstattung auch ohne Einwilligung zu dulden. Des Weiteren habe die Sportlerin eine öffentliche Diskussion über ihren positiven Dopingtest hinzunehmen, da sie sich öffentlich gegen Drogen eingesetzt habe. Die Richter waren der Ansicht, die Sportlerin müsse die Berichterstattung über ihren Dopingfall hinnehmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mensah werde durch die Berichterstattung jedenfalls nicht verletzt. Die Sportlerin habe durch die bereitwillige Mitwirkung bei der Fernsehaufzeichnung stillschweigend eingewilligt, dass Bild- und Tonaufnahmen von ihr vor und im Dopingkontrollraum gemacht wurden. Der Widerruf der Einwilligung sei nicht wirksam, da sich die innere Einstellung zu ihren Aussagen und Darstellungen nicht geändert habe. Die einzige Veränderung liege darin, dass auf Grund des Ergebnisses der Dopingproben die unbefangenen Äußerungen und Verhaltensweisen der Sportlerin beim Zuschauer andere Reaktionen hervorrufen können, als sie bei einem Negativbefund erwartet waren. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gäbe dem Einzelnen jedoch nicht das Recht, von den Medien nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht und gesehen werden möchte. Zumal sich Mensah selbst immer wieder für eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über Dopingkontrollen und deren Ergebnisse eingesetzt habe.

 

Urteil vom: 24. August 2001 - Aktenzeichen: 18 O 271/01

 

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