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Winnetous Rückkehr

Urteil zum Medien-Recht

BGH: Der Verlag der Karl May Romane kann die Nutzung eines Winnetou-Filmtitels nicht verbieten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über den Streit zu entscheiden, ob die Karl-May-Romantitel "Winnetou I", "Winnetou II", "Winnetou III" und "Winnetous Erben" dem Verlag das Recht geben, einer Filmproduzentin den Filmtitel "Winnetous Rückkehr" zu untersagen. Im Ergebnis verneinte der BGH dieses mit dem Argument, dass zwischen den Buchtiteln und dem neuen Filmtitel keine Verwechslungsgefahr bestehe. Denn aus dem Titelschutz der jeweiligen Romane als solchem könne ein Untersagungsanspruch für die Verwendung eines Titels für ein anderes Werk nur gefolgert werden, wenn eine so genannte Verwechselungsgefahr besteht. Der Filmtitel "Winnetous Rückkehr" besage, daß sich der Film mit der Romanfigur Winnetou und seiner Rückkehr beschäftigt und sei somit im Hinblick auf die Roman-Titel "Winnetou I", "Winnetou II", "Winnetou III" oder "Winnetous Erben" ausreichend unterscheidungskräftig.

Kommentar

Um Missverständnissen vorzubeugen soll hier noch hinzugefügt werden, dass die oben dargestellte Entscheidung sich nur mit der Schutzkraft der so genannten Werktitel beschäftigt. Eine mögliche Urheberrechtsverletzung wegen der Verwendung der Romanfigur "Winnetou" wurde vom Gericht gar nicht erst geprüft, da die Karl-May-Romane keinen urheberrechtlichen Schutz mehr genießen. Denn die Werke von Karl May sind mehr als 70 Jahre nach seinem Tot nunmehr gemeinfrei. Wenn die Dauer des Urheberrechts (gemäß § 64 Urhebergesetz (UrhG) 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) noch nicht abgelaufen wäre, würde aus diesem Recht ein stärkerer Schutz für die Romanfigur "Winnetou" gegeben sein.

 

Urteil vom: 23. Januar 2003 - Aktenzeichen: I ZR 171/0

 

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