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Kritische ZDF-Berichterstattung zulässig

Urteil zum Medien-Recht

BGH: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch »Wiso«-Beitrag über einen Krankenhaus-Manager.

Das ZDF-Magazin "Wiso" strahlte am 24. August 1998 einen Beitrag mit dem Titel "Klinik Monopoly" aus. In diesem wurde die Tätigkeit eines Managers im Gesundheitswesen kritisiert. So hieß es in dem "Wiso"-Feature beispielsweise über den Krankenhaus-Kaufmann: "Als Modernisierer hat man ihn nach K. geholt. Doch jetzt stehen die K.er Politiker belämmert vor einem verschuldeten Haus". Weiter wurde in dem Beitrag gesagt, in den Verantwortungsbereich des Managers fielen Zahlungen, für die keine wirtschaftliche Leistung erbracht wurde.

 

Der Krankenhaus-Manager klagte gegen das ZDF und den verantwortlichen Redakteur auf Verdienstausfall und Geldentschädigung wegen der schwerwiegenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Verdienstausfall sei gerechtfertigt, da er vor der Ausstrahlung des kritischen Berichts seinen Dienstvertrag in Erwartung der Ernennung zum Vorstand eines Universitätsklinikums bereits gelöst hatte. Diese Bewerbung für seinen neuen Job hatte der Kläger auf Grund der Medienberichterstattung jedoch nicht mehr aufrecht erhalten können.

 

Die Vorinstanz gab dem Kläger insofern Recht, als dass sie eine Persönlichkeitsrechts-Verletzung bejahte, aber einen Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfalls verneinte.

 

Die Karlsruher Richter wiesen jedoch die gesamte Klage ab und stärkten somit im Ergebnis die kritische Fernseh-Berichterstattung. Im Kern argumentierte der Bundesgerichtshof, dass man immer den Gesamtzusammenhang einer Aussage mitberücksichtigen müsse. Insbesondere dann, wenn eine Äußerung interpretierbar sei, sei der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutung zu Grunde zu legen, die für den in Anspruch genommenen günstiger sei. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass die K.er Politiker deshalb "belämmert vor einem verschuldeten Haus" ständen, da der Kläger selbiges vorzeitig verlassen habe. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass der Bericht Zahlungen ohne "wirtschaftliche Leistungen" anprangere. Denn unter nicht wirtschaftlich könne man verstehen, dass für eine Geldzahlung keine angemessene Leistung erbracht wurde. Und diese Aussage treffe zu.

 

Urteil vom: 25.11.2003 - Aktenzeichen: VI ZR 226/02

 

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