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Foto-Veröffentlichung im Internet
Frage zum Medien-Recht
Karin S. aus Wettingen (Schweiz) fragt: Dürfen Fotos von mir im Internet veröffentlicht und verkauft werden?
Die Frage:
Dürfen Fotos, die im Rahmen eines Marathon-Laufs von mir und anderen Athleten auf der Strecke aufgenommen wurden, über eine den Sportlern bekannt gegebene Internet-Seite veröffentlicht und verkauft werden?
Rechtsanwalt Burkhard Renner dazu:
In Deutschland gilt das Kunsturhebergesetz (KUG), welches bestimmt, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden können. Unter Verbreiten versteht man jede Weitergabe von Bildnissen beispielsweise im Internet, in der Presse oder im privaten Bereich.
Nur in Ausnahmefällen muss man sich Einschränkungen seines Rechts am eigenen Bild gefallen lassen. So zum Beispiel dann, wenn man ein Prominenter ist und die Privatsphäre ausreichend berücksichtigt wurde, man nur Beiwerk auf dem Foto ist oder anlässlich einer Versammlung oder einer ähnlichem Veranstaltung, unter die auch ein Sportereignis fallen könnte, ein "Bild in der Menge" aufgenommen wurde. Im letzten Beispiel müsste der Schwerpunkt eines solchen Bildes jedoch auf der Darstellung des Geschehens liegen.
Eine Person, von der ein Foto ohne Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet wurde und auf die auch keine der vorgenannten Ausnahmetatbestände zutrifft, kann sich gegen die Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild wehren. Abgesehen davon, dass die vorsätzliche Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen gemäß § 33 KUG eine Straftat ist, kann ferner auch zivilrechtlich gegen den Verletzenden vorgegangen werden. In Betracht kommt ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos, Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung (z.B. die Herausgabe des durch die ungenehmigte Veröffentlichung Erlangten) oder bei schwerwiegender Verletzung sogar Schmerzensgeld.
In der Schweiz ist die Rechtslage ähnlich. Das Recht am eigenen Bild ist dort innerhalb der Generalklausel des Art. 28 ZGB als besonderes Persönlichkeitsrecht anerkannt. Für die Veröffentlichung und Verbreitung einer Bildaufnahme braucht man ebenfalls grundsätzlich eine Einwilligung der abgelichteten Person. Ausnahmsweise kann aber auch in der Schweiz die Veröffentlichung und Verbreitung eines Bildnisses ohne Erlaubnis zulässig sein. Gemäß Art. 28 Abs. 2 ZGB bedarf es dann keiner Einwilligung, wenn der Rechtfertigungsgrund des "überwiegenden öffentlichen Interesses" besteht.
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 3.0.3

