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Dialer-Urteil
Urteil zum Medien-Recht
BGH: Durch heimlich installiertes Anwahlprogramm hergestellte Verbindungen brauchen nicht gezahlt werden.
Ein Telefonnetz-Betreiber hatte gegen eine Vertrags-Kundin auf Zahlung von 9.000 Euro für Telefon-Dienstleistungen geklagt. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhten zum großen Teil auf Verbindungen, die zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienste-Nummer hergestellt wurden. Die Kosten waren enstanden, weil der Sohn der Beklagten beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC herunter geladen hatte, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein so genannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Daten-Fernübertragungs-Netzwerk des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienste-Nummer hergestellt wurden.
Der BGH entschied in letzter Instanz, dass der Telefonnetz-Betreiber keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten Mehrwertdienste-Tarifen habe. Zur Begründung zogen die Karlsruher Richter unter anderem den Rechtsgedanken aus § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) heran. Demnach können Telekommunikations-Anbieter vom Kunden kein Geld für Verbindungen fordern, die auf Manipulationen Dritter zurück zu führen sind. Diese gesetzliche Wertung veranlasste den 3. Senat des Bundesgerichtshofs zu der Rechtsprechung, dass Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung ihres Anschlusses durch Dritte trifft, wenn sie diese nicht zu verantworten haben. Da der Dialer nicht bemerkbar war, fiel Mutter und Sohn kein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten zur Last. Schließlich, so der BGH, sei es dem klagenden Telekommunikations-Unternehmen auch zuzumuten, das Risiko eines Missbrauchs zu tragen. Denn die Klägerin verdiene an der Nutzung der 0190-Nummern mit.
Urteil vom: 04.03.2004 - Aktenzeichen III ZR 96/03
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 3.0.3

