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Löschung von eBay-Bewertungen
Urteil zum Medien-Recht
LG Düsseldorf: Die negative Beurteilung eines Verkäufers im Bewertungsforum des Online-Auktionshauses eBay ist nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung zu entfernen.
Im Wege einer
einstweiligen Verfügung wollte die Betreiberin eines eBay Online-Shops für Sporternährung und Fitnessprodukte einen Käufer zur Rücknahme einer kritischen eBay-Bewertung bringen. Der Käufer hatte bei der Verkäuferin drei Packungen eines Nahrungsergänzungsmittel erworben. Ihr Angebot bewarb die Verkäuferin mit den Worten: "T. – 100 Kapseln á 750 mg" und darunter "Das höchst dosierte T. auf dem Markt". Tatsächlich steht auf der Verpackung auch "100 Kapseln á 750 mg". Die Kapseln haben auch das angegebene Gewicht, enthalten jedoch lediglich 400 mg des Wirkstoffes T.
Der Käufer gab im Rahmen der eBay-üblichen Beurteilung der Kaufabwicklung im Bewertungsforum des Internet-Auktionshauses im Wortlaut folgendes an: "Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg". Darauf anwortete die Verkäuferin: "In der Auktion steht: 100 Kapseln á 750 mg! Das gleiche steht auf der Packung!".
Die Verkäuferin fühlt sich durch die negative Bewertung in ihren Rechten verletzt, da die von ihr wiedergegebenen Angaben der Produktbeschreibung des Herstellers entsprächen. Der Käufer argumentiert, die Beschwerde sei zulässig, da er auf Grund falscher Werbe- und Mengenangaben getäuscht worden sei.
Das Gericht gab der auf Unterlassung des eBay-Kommentars gerichteten einstweiligen Verfügung nicht statt.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kritik des Käufers, in der Kapsel es sei nur ein Wirkstoffanteil von 400 mg enthalten sei keine unwahre Tatsachenbehauptung, denn dieses stimme ja. Ferner müsse die Verkäuferin eine solche Kritik auch hinnehmen, zumal sie den unmittelbaren und blickfangmäßigen Zusammenhang zwischen Kapselgewicht und Wirkstoffinhalt selber hergestellt hat.
Stellungnahme RA Burkhard Renner:
Hier handelt es sich um eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung. Richtigerweise hätte vorliegend die Bewertung als unrichtige Tatsachenbehauptung eingestuft werden müssen. Denn es wird eben nicht entgegen der Käufer-Bewertung objektiv "vorgegaukelt", dass die Kapsel 750 mg Wirkstoff enthält. Eine Bewertung durch den Käufer, dass nur 400 mg Wirkstoff enthalten seinen, wäre von dem Verkäufer sicherlich hinzunehmen gewesen. Nicht jedoch, dass er den Käufer mit seinen Angaben etwas "vorgaukelt".
Urteil vom: 18.02.2004 - Aktenzeichen 12 O 6/04
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 3.0.3

