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Haftung für fremde Inhalte im Homepage-Forum
Urteil zum Medien-Recht
LG Köln: Für von Dritten eingestellte Beiträge muss der Website-Betreiber bei Rechtswidrigkeit und Kenntnisnahme der so veröffentlichten Inhalte einstehen.
Das Gericht hatte einen Streit zwischen der Betreiberin eines Mobilfunkhandels und der Anbieterin eines Internet-Forums zu entscheiden. Im Wege des
einstweiligen Rechtschutzes wollte die Mobilfunk-Händlerin eine gerichtliche Entscheidung erwirken, dass die Antragsgegnerin verschiedene Beiträge aus ihrem Internet-Forum zu entfernen habe. Bei den monierten Stellungnahmen handelte es sich um Stimmen von Kunden der Mobilfunk-Händlerin, die sich unter anderem kritisch mit dem Kauf von Mobil-Telefonen auseinandersetzten.
Die Handy-Händlerin vertrat die Auffassung, der Inhalt der Forums-Beiträge sei grob geschäftsschädigend und stelle einen Eingriff in ihren Geschäftsbetrieb dar. Die Betreiberin des Forums sei verpflichtet, die auf ihrer Seite veröffentlichten Beiträge auf strafbare und rechtswidrige Inhalte hin zu überprüfen und diese zu entfernen.
Nach Meinung der Forums-Betreiberin seien die von Dritten eingestellten Mitteilungen über die Erfahrungen mit der Mobilfunk-Händlerin zulässige Meinungsäußerungen des jeweiligen Forum-Benutzers.
Das Gericht gab der Anbieterin des Internet-Forums Recht. Für einen Antrag auf Entfernung der Beiträge fehlt es an dem dafür notwendigen rechtswidrigen Inhalt. Im Rahmen der Meinungsfreiheit darf hart kritisiert werden. Rechtswidrig ist eine solches Verhalten erst dann, wenn mit einer bestimmten Äußerung allein die Schädigung des Betroffenen bezweckt wird (so genannte Schmähkritik).
Nach dem Urteil der Kölner Richter ist die Betreiberin des Forums gemäß dem Teledienste-Gesetz auch nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtwidrige Tätigkeit hinweisen. Eine Überprüfungspflicht setzt bei fremden Beiträgen, die der Betreiber sich nicht zu eigen macht, erst nach Kenntnisnahme der Inhalte ein.
Urteil vom: 04.12.2002 - Aktenzeichen: 28 O 627/02
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 3.0.3

