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Eingeschränkte Haftung für Hyperlinks
Urteil zum Medien-Recht
BGH: Die Anforderungen an Online-Medien zur Prüfung von Links dürften angesichts der Informationsfülle des "World Wide Web" nicht überspannt werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen als Störer eines Wettbewerbsverstoßes haftet, weil es neben einem redaktionellen Artikel über ein Internet-Wettbüro auch einen Hyperlink auf den Internet-Auftritt des Glückspielunternehmens gesetzt hatte. Wie sich später herausstellte genügte die österreichische Lizenz des Online-Wettbüros, auf dessen Website verlinkt wurde, nicht den deutschen Vorschriften. Der Glückspielsanbieter vestieß nämlich gegen § 284 StGB, der das Veranstalten von Glückspielen in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis verbietet.
Eine Störerhaftung des Presseunternehmens für den vorgenannten Wettbewerbsverstoß verneinten der BGH jedoch im Ergebnis. Online-Zeitungen, so die die Karlsruher Richter, haften nur dann, wenn sich die Strafbarkeit der verlinkten Inhalte auf den ersten Blick aufdränge. Eine eingehende rechtliche Prüfung sei dabei nicht erforderlich. Denn es müsse berücksichtigt werden, dass die "sinnvolle Nutzung des World Wide Web ohne den Einsatz von Hyperlinks praktisch ausgeschlossen wäre".
Urteil vom: 01.04.2004 - Aktenzeichen I ZR 317/01
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 3.0.3

