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Elektronischer Pressespiegel

Urteil zum Medien-Recht

BGH: Auch Pressespiegel in elektronischer Form können ohne Zustimmung des Urhebers erstellt und verbreitet werden.

In dieser presserechtlichen Grundsatzentscheidung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die rechtliche Behandlung von so genannten elektronischen Pressespiegeln zu entscheiden. Unter elektronischen Pressespiegeln versteht man das Online-zur Verfügung halten bzw. Versenden von zuvor gescannten und gespeicherten Zusammenstellungen einzelner Presseartikel.

 

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt in § 49 die zulässige Vervielfältigung und Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren. Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung erreichen, dass der freie, öffentliche und individuelle Meinungsbildungsprozess durch möglichst viele Informationen gefördert wird. Demzufolge ist die Erstellung und Verbreitung einer Sammlung aktueller Artikel ohne Zustimmung der Urheber grundsätzlich gegen Gebühr möglich (so genanntes Pressespiegel-Privileg). In der Praxis führt dieses dazu, dass ohne Einwilligung der Autoren Artikel ausgeschnitten, aufgeklebt und sodann als Kopien auf Papier als Pressespiegel verbreitet werden. Die Gebühreneinziehung übernimmt aus Zweckmäßigkeitsgründen die Verwertungsgesellschaft für die einzelnen Autoren.

 

Die Berliner Zeitung als Rechteinhaberin an bestimmten Zeitungsartikeln wollte nicht hinnehmen, dass dieses Pressespiegel-Privileg auch für elektronische Pressespiegel gelte. Sie klagte gegen die VG Wort auf Unterlassung der Geltendmachung von Vergütungen für den von einem Dritten erstellten elektronischen Pressespiegel. Die Zeitung argumentierte, dass elektronische Pressespiegel zu einer wesentlichen Beschleunigung des Informationsprozesses führten und diese hochaktuelle Pressespiegel den herkömmlichen Presse-Erzeugnissen Käufer und Abonnenten entziehen. Weiter bestehe die Gefahr, dass sich die Bezieher der elektronischen Pressespiegel ein zentrales elektronisches Archiv anlegen könnten. Die Zeitung hatte vor dem Landesgericht und Oberlandesgericht mit ihrem Vorbringen Erfolg.

 

Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Er argumentierte, der elektronische Pressespiegel unterscheide sich nicht wesentlich vom Pressespiegel in Papierform, solange gewisse Bedingungen eingehalten seien. Dabei ist der BGH davon ausgegangen, dass auch Pressespiegel, die auf herkömmliche Weise verbreitet werden, schon heute häufig durch Einsatz eines Scanners elektronisch erstellt werden. Die Gefahr des Missbrauchs bestehe unabhängig davon, ob der Pressespiegel in elektronischer oder in Papierform übermittelt werde und könne durch eine elektronische Übersendung als grafische Datei (z.B. pdf-Format) vorgebeugt werden. Weiter stellte der BGH klar, dass der Kreis der Bezieher eines solchen elektronischen Pressespiegels überschaubar sein müsse.

 

Urteil vom: 11. Juli 2002 - Aktenzeichen: I ZR 255/00

 

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