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Titelschutz

Wie sichert man sich Filmtitel-Rechte?

Nach dem Markengesetz entsteht das Recht an einem Titel durch öffentlichen Benutzung, bei Filmen und Fernsehsendungen mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung.

"Lola rennt", "Wetten, dass...?", "Wer wird Millionär?" und "Das Traumschiff" haben eines gemeinsam: Rechtlich gesehen handelt es sich um so genannte Werktitel. Durch die namentliche Kennzeichnung lassen sich die unterschiedlichen Filmwerke oder Fernsehsendungen von einander abgrenzen. Denn erst durch die Auswahl eines individuellen Titels kann das jeweilige Film- oder Fernsehprojekt vermarktet werden.

 

Wenn ein geeigneter Titel genutzt wird, ist dieser gemäß § 5 Markengesetz geschützt. Dieser gesetzliche Schutz soll verhindern, dass Dritte gleiche oder zum verwechseln ähnliche Titel verwenden.

Entstehung des Titelschutzes

Nach dem Markengesetz entsteht das Recht am Titel durch öffentlichen Benutzung, bei Filmen und Fernsehsendungen also mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Titel eine gewisse Unterscheidungskraft hat. Eine bloße Bezeichnung des Werkinhalts genügt nicht. Vielmehr muss der Titel geeignet sein, das Werk von anderen wenigstens geringfügig abzugrenzen. Das Recht an einer solchen Bezeichnung besteht allerdings nur, wenn keine anderen Kennzeichenrechte verletzt werden.

Doch ist es vielen Produzenten zu risikoreich, dass der einmal ausgewählte Titel eines Film- oder Fernsehprojekts erst mit der Ausstrahlung des Werkes geschützt ist. Denn im Kennzeichenrecht gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, malt zuerst. Sender und Produktionsfirmen investieren im Vorfeld der Ausstrahlung Geld in Logos, Studiodekorationen, Trailer oder Öffentlichkeitsarbeit. Ganz abgesehen davon, dass ein gut ausgewählter Titel den Erfolg eines Projektes erheblich unterstützen kann. Es kann äußerst ärgerlich sein, wenn einem der Titel mehr oder weniger zufällig vor der Nase weggeschnappt wird. Um sich dagegen zu  schützen, kann man eine Titelschutzanzeige veröffentlichen.

Die Titelschutzanzeige

Die so genannte Titelschutzanzeige wird für den Film- und Fernsehbereich üblicherweise im "Titelschutzanzeiger" oder über das SPIO-Titelregister in der Fachzeitschrift "Blickpunkt Film" veröffentlicht. Die Rechtsprechung sieht in dieser Anzeige eine öffentliche Ankündigung, dass ein Werk unter einem bestimmten Titel demnächst in Verkehr gebracht wird. Wenn eine Titelschutzanzeige veröffentlicht wird und das dazugehörige Werk unter diesem Titel in einer angemessenen Frist (grundsätzlich spätestens sechs Monate später) ausgestrahlt wird, gilt der Werktitel rückwirkend zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige als in Gebrauch genommen. Somit kann der begehrte Titel bereits sechs Monate vor der Ausstrahlung gesichert werden.

Erlöschen des Titelschutzes

Wenn der Ankündigung durch eine Titelschutzanzeige nicht innerhalb eines halben Jahres das dazugehörige Werk folgt, erlischt grundsätzlich die Reservierung des Titels. Wenn ein Titel bereits öffentlich durch die Ausstrahlung des Werkes genutzt wurde, entfällt das Recht an der Werkkennzeichnung dann, wenn das Werk und damit der Titelschutz endgültig aufgegeben wird.

Verwertung des Titels

Falls man über An- und Verkauf eines attraktiven Titels nachdenkt, sollte man sich vor Augen halten, dass nach der Rechtsprechung mit dem Werktitel selbst nicht gehandelt werden kann. Demnach kann der Titel nur gemeinsam mit dem dazugehörigen Werk übertragen werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass derjenige, der ein Werk endgültig nicht mehr veröffentlichen möchte, sich verpflichtet, dass er jede künftige Benutzung unterlässt. Dadurch ist der Werktitel wieder frei und kann zusammen mit einem neuen Werk wieder aufleben.

Verletzung des Titelschutzes

Wie schon oben erwähnt gilt im Hinblick auf Werktitel das so genannte Prioritätsprinzip. Wer einen geeigneten Titel als erster veröffentlicht, der hat grundsätzlich das Recht an der Kennzeichnung erworben. Das Markengesetz gibt dem Rechteinhaber die Möglichkeit an die Hand, sich gegen eine Verletzung des Titelschutzes zu verteidigen. Er hat einen Anspruch auf Unterlassung des Gebrauchs oder auf Schadensersatz, denn der Rechteinhaber braucht die Benutzung eines identischen oder eines verwechselbaren Titels nicht zu dulden. Es ist jedoch zu beachten, dass Werktitel nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt sind. Im Bereich des Fernsehens werden an die Unterscheidung nur geringe Anforderungen gestellt, da die Zuschauer an einander nahe kommende Bezeichnungen gewohnt sind. So entschieden die Gerichte zum Beispiel, dass die Sendetitel "Alex" und "Live vom Alex" eben so wenig wie "tagesschau" und "tagesreport" verwechslungsfähig seien. Im Gegensatz dazu wurde eine Verwechslungsgefahr von der Rechtsprechung bei den Filmtiteln "Das Cabinett des Dr. Caligari" und "Das Experiment des Dr. Caligari" bejaht.


Fazit

Bevor man eine Titelschutzanzeige schaltet, sollte man dringend überprüfen, ob die Rechte an dem begehrten Werktitel nicht schon vergeben sind. Denn wer ohne Nachforschung seinen geplanten Titel veröffentlicht, kann durch diese Handlung die Kennzeichenrechte anderer verletzen. Dieses gilt schon für die Phase der Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige. In der Praxis wird derjenige, der ohne Recherche einen Titel veröffentlicht, eine Abmahnung riskieren. Durch ein solches Anwaltsschreiben wird der Adressat, dem eine Kennzeichenrechtsverletzung vorgeworfen wird, zur Unterlassung aufgefordert. Die nicht unerheblichen Kosten dieser Abmahnung hat dann der Unvorsichtige zu tragen, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

 

Hat man z.B. online unter externer Linktitelschutzanzeiger.de oder externer Linktitelschutz24.de nachgeschaut bzw. - noch sicherer - eine professionelle Titelrecherche durchführen lassen (z.B. bei externer Linkmediaregister.de), steht dem Schalten einer Titelschutzanzeige nichts mehr im Wege.

 

Grundsätzlich ist jedoch bei einer Titelschutzanzeige zu beachten, dass dem angekündigten Titel spätestens nach sechs Monaten die Veröffentlichung des dazugehörigen Werks nachfolgen muss.

 

 

Vorschlag für eine Titelschutzanzeige

Unter Hinweis auf § 5 Abs.3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für "................." in allen Schreibweisen, Wortverbindungen und Zusammensetzungen und Darstellungsformen für Druckerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen sowie sonstige elektronische Medien und Netzwerke einschl. Off-Line und On-Line-Dienste sowie für Bild, Ton- und Datenträger.

 

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