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Unbefugte Bildaufnahmen strafbar

Besserer Schutz gegen heimliche Aufnahmen

Nach dem Willen aller Bundestags-Fraktionen soll der höchstpersönliche Lebensbereich der Bürger besser gegen optische Aufzeichnungen geschützt werden. Heimliches Filmen oder Fotografieren wird demnach bald strafbar sein. Die Auswirkungen auch auf die Arbeit von Journalisten und Redakteuren sind nicht unerheblich.

Bisher sind zwar die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, die Missachtung des Brief- und Privatgeheimnisses und das Ausspähen von Daten unter Strafandrohung gestellt. Die Verletzung der Intimssphäre durch unbefugte Bildaufnahmen jedoch ist zur Zeit noch nicht ausdrücklich verboten. Unbefugte Filmaufnahmen können allenfalls aufgrund anderer strafrechtlicher Regelungen, wie etwa Hausfriedensbruch, strafrechtlich sanktioniert werden. Diese Strafbarkeitslücke soll nunmehr, insbesondere wegen den aktuellen Gefahren durch die Möglichkeiten der modernen Technik, geschlossen werden.

Einen Rechtfertigungsgrund wegen der Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen, wie es noch der Gesetzesentwurf des Landes Baden-Württemberg vorsah, wird es voraussichtlich nicht geben. Demnach könnte die Gesetzesänderungen Auswirkungen auf Medienschaffende wie beispielsweise den Pressefotografen oder den investigativ tätigen Journalisten haben.

Dazu RA Burkhard Renner:

Journalisten sollten sich stets bewusst machen, dass die Arbeit mit der versteckten Kamera umfangreiche rechtliche Probleme mit sich bringt und schon nach der aktuellen Rechtslage ein rechtswidriges oder gar strafbares Verhalten sein kann. Eine Beratung durch einen Medienanwalt halte ich angesichts der rechtlichen Komplexität für sinnvoll.

 

In Kenntnis der jeweiligen Rechtslage wird ein Journalist daher die Chancen und Risiken sorgfältig im Einzelfall abwägen. Wenn überhaupt, dann sollte die Gefahr eines rechtswidrigen Verhaltens nur in Ausnahmefällen zur Offenbarung öffentlicher Missstände von erheblichem Gewicht in Kauf genommen werden. Denn auch nur dann könnte das rechtswidrig gewonnene Filmmaterial ungehindert ausgestrahlt werden. Bei der späteren Sendung sollte weiter beachtet werden, dass die heimlich gefilmten oder fotografierten Personen in ausreichender Weise verfremdet werden, um diese nicht in ihrem Recht am eigenen Bild zu verletzten.

 

Nach meiner Einschätzung wird sich derjenige investigative Journalist, der öffentliche Missstände von erheblichem Gewicht aufklären möchte, nicht von der möglichen Gesetzesänderung abschrecken lassen. Jedoch angesichts der ausdrücklichen Strafandrohung könnte sich der Einsatz der versteckten Kameras, insbesondere für Unterhaltungs- oder Infotainment-Formate, zahlenmäßig verringern.

 

Praktische Bedeutung wird dieser Tatbestand jedoch nur da haben, wo ein Filmer auf frischer Tat ertappt wird. Im Nachhinein wäre kaum herauszufinden, wer verdeckt gefilmt hat. Denn der ausstrahlende Fernsehsender muss gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht verraten, wer die Kamerabilder angefertigt hat. Dieser Informantenschutz ergibt sich aus dem berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht der Medienvertreter.

 

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