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Finca-Fotos erlaubt

Urteil zum Medien-Recht

BGH: Medien dürfen Luftbilder von Prominenten-Villen veröffentlichen.

Die beiden Fernseh-Journalisten Sabine Christiansen und Alida Gundlach hatten sich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der von ihnen jeweils auf Mallorca bewohnten Häuser gewandt. Gundlach wollte sich zusätzlich noch gegen die Publikation einer Wegbeschreibung zu ihrem abgelegenen Anwesen wehren.

 

Der verklagte Fotojournalist fotografierte vom Hubschrauber aus die Privathäuser von Prominenten und bot diese Bilder nebst Zusatzinformationen interessierten Medien zum Kauf an. So erschienen in der Fernsehzeitschrift "TV-Movie" unter den Artikel-Bezeichnungen "Star Guide Mallorca" und "Die geheimen Adressen der Stars" auch Aufnahmen der Grundstücke der zwei Fernseh-Ladies.

 

Der Bundesgerichtshof hielt die auf breites Interesse stoßende Veröffentlichung von Luftbildern in Verbindung mit der Namensnennung vorliegend für zulässig. Es werde zwar dadurch geringfügig in die Privatsphäre der beiden Fernseh-Frauen eingegriffen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt, da durch die Aufhebung der Anonymität der Mallorca-Villen einem großen Publikum Einblick in die privaten Lebensbereiche von Christiansen und Gundlach gewährt werde. Dieses müssten die prominenten Talk-Ladies jedoch hinnehmen. Denn die Abwägung zwischen der Verletzung der Privatsphäre und der auch für Beiträge mit geringem Informationswert uneingeschränkt geltenden Pressefreiheit falle in den vorliegenden Fällen zugunsten der Presse aus. Denn insbesondere seien die Domizile der Mallorca-Freundinnen durch Vorveröffentlichungen schon bekannt gewesen.

 

Die Karlsruher Richter machten in ihrer Entscheidung aber gleichsam deutlich, dass die Pressefreiheit die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu einem Promi-Anwesen nicht rechtfertigen kann. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der Gundlach-Finca gehe zu weit. Denn sie diente allein dem Zweck, Frau Gundlach für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch werde die Fernseh-Journalistin in erhöhtem Maße der Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt.

Fazit

Mit diesen Urteilen entscheidet sich der BGH dafür, Luftaufnahmen von Promi-Villen grundsätzlich nicht als Verletzung der Privatsphäre zu werten. Im Ergebnis entspricht diese Meinung auch einem aktuellen us-amerikanischen Urteil. In selbigem war die Klage der Schauspielerin und Entertainerin Barbara Streisand auf Schadensersatz wegen der Veröffentlichung von Luftbildern ihrer kalifornischen Strand-Villa im Internet abgewiesen worden.

 

Urteile vom: 09.12.2003 - Aktenzeichen: VI ZR 373/02 und 404/02

 

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