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Gratiszeitungen möglich

Urteil zum Medien-Recht

BGH: Der Vertrieb von Presseerzeugnissen, die sich allein aus Anzeigen und nicht aus Verkaufserlösen finanzieren, ist nicht von vornherein unzulässig.

Die Herausgeberin der Tageszeitungen "Kölner Stadt-Anzeiger", "Kölnische Rundschau" und des Boulevardblattes "Express" klagte gegen die deutsche Tochtergesellschaft des norwegischen Medienunternehmens Schibsted. Im Wege dieser Auseinandersetzung wollten die Kölner Zeitungsmacher dem auf den deutschen Zeitungsmarkt drängenden Konkurrenten verbieten lassen, die unentgeltliche, anzeigenfinanzierte Tageszeitung "20 Minuten Köln" weiter zu verbreiten.

 

Das traditionelle Kölner Verlagshaus sah seine Existenz durch die "norwegische" Gratis-Konkurrenz gefährdet. Die Kölner beriefen sich darauf, dass das kostenlosen Verteilen von täglich bis zu 150.000 Zeitungen einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

 

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Während des Revisionsverfahrens hat sich die Herausgeberin von "20 Minuten Köln" wieder vom Kölner Zeitungsmarkt zurückgezogen. Das norwegische Tochterunternehmen behält sich jedoch vor, in Zukunft erneut eine anzeigenfinanzierte Zeitung in Deutschland herauszugeben.

 

Auch vor dem Bundesgerichtshof blieb die Klage erfolglos. Die Karlsruher Richter betonten zwar, dass es grundsätzlich wettbewerbswidrig sei, wenn man eine üblicherweise entgeltlich angebotene Leistung in großem Umfang verschenke und daduch den Bestand des Wettbewerbs konkret gefährde. Andererseits habe im Geschäftsleben niemand Anspruch auf einen unveränderten Erhalt seines Kundenkreises. Ferner sei eine rein anzeigenfinanzierte Zeitung nicht von vorneherein unzulässig. Denn die Gefahr, dass die inserierende Wirtschaft Einfluss auf die Inhalte der Zeitung nehme, bestehe auch bei der mischfinanzierten Presse. Schließlich wies der unter anderm für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Senat des Bundesgerichtshof darauf hin, dass auf dem lokalen und regionalen Zeitungsmarkt ein Marktzutritt fast ausschließlich über eine Gratiszeitung möglich sei. Das Wettbewerbsrecht dürfe eine solche Konkurrenz nicht im Keim ersticken.

 

Urteil vom: 20.11.2003 - Aktenzeichen: I ZR 151/01

 

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