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»Pumuckl«-Rechte

Urteil zum Medien-Recht

OLG München erkennt die Urheberschaft der ersten Zeichnerin des Klabautermanns an.

Die von der Kinderbuchautorin Ellis Kaut 1962 für Hörspiele des Bayerischen Rundfunks geschaffene Figur "Pumuckl" sorgte für eine urheberrechtliche Streitigkeit vor dem Oberlandesgericht München. In zweiter Instanz hatten die Richter zu entscheiden, ob die Künstlerin Barbara von Johnson, welche den "Pumuckl" damals nach Vorgaben von Ellis Kaut erstmals zeichnerisch darstellte, nicht auch auch als Urheberin der aktuellen "Pumuckl"-Figur anzusehen ist. Seit 1982 ist der Schwiegersohn von Ellis Kaut, der Künstler Brian Bagnall, für die grafische Darstellung des Klabautermanns verantwortlich.

 

Die OLG-Richter entschieden ebenso wie die Vorinstanz, dass Brian Bagnall die charakteristischen Merkmale der von Johnson-Zeichnung übernommen habe. Der wirre rote Haarschopf des Ur-Pumuckls sei ebenso von Bagnall adaptiert worden wie der runde Kopf, die abstehenden Ohren und die übergroßen Hände und Füße. Demnach liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine so genannte unfreie Bearbeitung des von Johnson-"Pumuckls" vor. Der Abstand zwischen den beiden Figuren könne nicht als so deutlich angesehen werden, dass mit Darstellung der jetzigen "Pumuckl"-Figur ein neues, eigenständiges Werk entstanden ist.

 

Von Johnson stehen somit alle (mit)urheberrechtlichen Ansprüche an der grafischen Darstellung des "Pumuckl" zu. Nachdem von Johnson sich mit zwei Vermarktungsunternehmen auf ein zusätzliches Honorar für die Vermarktung der Figur des "Pumuckl" außergerichtlich geeinigt hatte, ging es ihr in der Klage gegen Ellis Kaut zuletzt hautsächlich um das einem Urheber grundsätzlich zustehende Urheberbennungsrecht gemäß § 13 Satz 2 Urheberrechtsgesetz. Die Richter entschieden diesbezüglich, dass Kaut die Rechteverwerter auf die Pflicht zur Nennung der Urheberin von Johnson hinzuweisen habe.

 

Urteil vom: 04.09.2003 - Aktenzeichen: 29 U 4743/02

 

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