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Update: Nach diesem Urteil entschied das Bundesverfassungsgericht letztinstanzlich über den Fall.
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Ron Sommer-Satire
Urteil zum Medien-Recht
BGH: Ex-Telekom-Chef Ron Sommer muss eine Fotomontage in der "Wirtschaftswoche" hinnehmen. Das aus einem Foto entnommene Gesicht Sommers war auf einen fremden Körper montiert und nach Ansicht des Ex-Telekom-Chefs unvorteilhaft verändert worden.
Im Jahr 2000 hatte die "Wirtschaftswoche" einen Artikel über den damaligen Zustand der Deutschen Telekom AG veröffentlicht. Damit verbunden zeigte sie in einer Darstellung den ehemaligen Vorstandschef der Telekom, Ron Sommer, auf einem von Rissen durchzogenen, bröckelnden Emblem der Telekom, dem "T", sitzend. Das aus einem Foto entnommene Gesicht Sommers war auf einen fremden Körper montiert und nach Ansicht des Ex-Telekom-Chefs unvorteilhaft verändert worden.

Sommer-Satire in der
»Wirtschaftswoche«
Die Klage Sommers gegen diese Darstellung hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Doch in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof konnte der Verlag, bei dem die "Wirtschaftswoche" erscheint, einen Sieg erringen. So entschieden die Karlsruher Richter, dass der ehemalige Telekom-Boss diese Abbildung seiner Person als satirische Meinungsäußerung hinnehmen muss.
Der Bundesgerichtshof hielt es für zweifelhaft, ob die von Sommer gerügten nachteiligen Veränderungen des Gesichts ("es erscheine insgesamt länger, die Wangen fleischiger, der Kinnbereich fülliger, der Hals kürzer und dicker und die Hautfarbe blasser") überhaupt das Persönlichkeitsrecht des Ex-Telekom-Vorstands verletzt.

Die umstrittene Sommer-Satire
erschien in »Wirtschaftswoche« 38/00
Jedenfalls darf die Fotomontage nicht in ihre Einzelteile zerlegt werden, sondern ist wie die Wortsatire im Gesamtzusammenhang zu bewerten. Anderenfalls könnte bei einer solchen isolierten Betrachtung einzelnen Teilen der Schutz des Grundrechts versagt werden mit der Folge, dass die gesamte Satire unzulässig wäre. Eine derart "sezierende Betrachtungsweise" würde den Gestaltungsspielraum des Äußernden in grundrechtswidriger Weise verengen.
Auch angesichts der Tatsache, dass die Fotomontage im Zusammenhang mit einem Bericht über einen Vorgang von großem öffentlichen Interesse stehe, muss dem Ex-Telekom-Chef eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zugemutet werden. Denn der Artikel der "Wirtschaftswoche" setzte sich mit dem damaligen Zustand der Deutschen Telekom AG und der Verantwortlichkeit Sommers kritisch auseinander.
Urteil vom: 30.09.2003 - Aktenzeichen: VI ZR 89/02
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 3.0.3

