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Verdachtsberichterstattung
Medien dürfen Verdächtige nicht vorverurteilend als Täter an den Pranger stellen.
Die Berichterstattung über Kriminalfälle verstärkt sich in Presse und Fernsehen nicht zuletzt durch die zunehmende Bedeutung des Boulevard-Journalismus in der heutigen Medienlandschaft. Dabei werden durch die Medien häufig Vorgänge dokumentiert, in denen die Ermittlungen gegen den Betroffenen noch gar nicht abgeschlossen sind. Hier ist Vorsicht geboten: Denn eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat sich innerhalb der Grenzen zu halten, die diesbezüglich von der Rechtsprechung gezogen wurden.
Insbesondere im Rahmen einer emotionalisierenden Berichterstattung von TV-Magazinen und Boulevard-Zeitungen über laufende Gerichts- und Ermittlungsverfahren verschwimmt häufig die ausreichende Kennzeichnung, ob die in den Medien dargestellte Person Täter oder zunächst einmal nur Verdächtiger einer Straftat ist. Zwar dürfen die Medien selbstverständlich auch über ein laufendes Ermittlungsverfahren berichten. Eine zulässige Medienberichterstattung muss sich jedoch innerhalb der Grenzen halten, die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gezogen worden sind. Die Rechtsprechung hat dazu klargestellt, dass im Rahmen einer Berichterstattung über einen Strafverdacht besondere Sorgfalt und Zurückhaltung geboten ist und die identifizierbare Darstellung nur im besonderen Einzelfall zulässig ist.
Regeln für eine zulässige Verdachtsberichterstattung
Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindesttatbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" geben. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei Täter der strafbaren Handlung. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden.
Fazit
Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen geht demnach nur zu Gunsten der Pressefreiheit aus, wenn sorgfältig berichtet wird. Es muss im Rahmen der Berichterstattung deutlich werden, dass es sich um einen Tatverdacht handelt. Dabei kommt es auf den Gesamttenor der Berichterstattung an. Einzelne formelhafte Verwendungen von Begriffen wie "mutmaßlich" oder "Verdächtiger" reichen dazu nicht aus, wenn die Gesamtberichterstattung an der Täterschaft des Betroffenen keinen Zweifel lässt. Zwar kann bei Schwerkriminalität oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit berühren, im Rahmen einer zulässigen Verdachtberichterstattung auch eine identifizierende Berichterstattung über den Betroffenen geboten sein. Grundsätzlich sollte zur Vermeidung von Persönlichkeitsverletzung jedoch eine Berichterstattung über eine verdächtige Person nur in der Weise stattfinden, dass auf Grund der mitgeteilten Umstände der Bekanntenkreis des Betroffenen nicht auf die Identität des Betroffenen schließen kann.
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IMPRESSUM | last update: 03.04.2007 14:36 Uhr | 3.0.3

