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»Gefärbte Bundeskanzler-Haare«
Urteil zum Medien-Recht
Bundesverfassungsgericht: Auf die Aussage einer Interviewpartnerin darf sich eine Presseagentur nicht unnachgeprüft verlassen.
Dem höchsten deutschen Gericht lag eine Beschwerde vor, in der die Verfassungswidrigkeit eines Urteils gerügt wurde. In dem Urteil war eine Presseagentur zur Unterlassung der Verbreitung eines Zitats verurteilt worden, in dem eine Interviewpartnerin dem Bundeskanzler unterstellt hatte, dass er seine grauen Schläfen wegtönen würde.
Nach Ansicht der Presseagentur verletze das Urteil die Meinungsäußerungsfreiheit des Presseorgans. Insbesondere seien wegen der großen Zahl der täglichen Meldungen bei der Wiedergabe von Äußerungen Dritter durch die Presseagentur, für deren Wahrheit die Gesamtumstände sprächen, weitere Recherchen entbehrlich, wenn kein besonderer Anlass bestehe, an der Zuverlässigkeit des Informanten zu zweifeln.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Karlsruher Richter konnten nicht erkennen, dass das Grundrecht der Presseagentur auf Meinungsäußerungsfreiheit verletzt ist. Denn die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, auf der einen Seite die Meinungsfreiheit des Presseorgans und andererseits der Ehrschutz des Bundeskanzlers, gehe vorliegend zu Gunsten des Kanzlers aus. Wenn es um die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen geht, deren Unwahrheit nicht von vornherein feststand oder deren Wahrheit nicht erweislich ist kommt diesen in der Abwägung regelmäßig geringeres Gewicht zu, weil an der Aufrechterhaltung und Verbreitung herabsetzender Tatsachen, die unwahr sind, kein schützenswertes Interesse besteht. Insbesondere da sich die Behauptung auch nicht nur beiläufig mit der Haarfarbe des Kanzlers beschäftigt, sondern an die Aussagen zu seiner Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft anknüpft.
Die Presseagentur muss als Verbreitende des Zitats einstehen, da sie die Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet hat. Denn die Agentur traf die Verpflichtung zur Recherche. Da Nachrichtenagenturen eine herausragende, in jüngerer Zeit immer wichtiger gewordende Rolle bei der Gestaltung von Nachrichten in der Presse wahrnehmen, gelten für die Agenturen keinesfalls geringere Sorgfaltsanforderung als für andere Presseunternehmen. Dieser Maßstab ist nach Ansicht der Verfassungsrichter auch nicht überzogen. Denn die Verbreitung der Meldung, die ohnehin nicht umgehend erfolgte, wäre durch eine Recherche nicht unzumutbar verzögert worden. In Betracht wäre etwa eine keinesfalls zeitaufwändige Nachfrage bei der Interviewten oder dem Bundekanzler gekommen.
Fazit
resseorgane dürfen Nachrichten, auch wenn es sich um Zitate handelt, erst veröffentlichen, wenn sie im Rahmen des Zumutbaren die Richtigkeit der Meldung überprüft haben.
Beschluss vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2243/02
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IMPRESSUM | last update: 23.08.2006 17:07 Uhr | 3.0.3

