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Oliver Kahn als Computerspiel-Figur

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LG Hamburg: Die Verwendung des Namens und die bildliche Darstellung Kahns in dem Computerspiel "FIFA-Weltmeisterschaft 2002" verletzt die Persönlichkeitsrechte des National-Torhüters.

Der Star-Keeper des FC Bayern München, Oliver Kahn, wollte die Teilnahme einer nach seinem Vorbild geschaffenen und benannten Figur als einer von 800 Spielern aus 40 Ländern im Computerspiel "FIFA-Weltmeisterschaft 2002" nicht hinnehmen. Er klagte gegen die Herstellerin des Programms, Electronic Arts (EA), auf Unterlassung.

 

Der National-Torhüter argumentierte, er müsse sich die Darstellung als Computerspiel-Figur ebensowenig wie die Verwendung seines Namens gefallen lassen. Denn dafür benötige EA die Einwilligung des Sportsmannes, die jedoch nie erteilt wurde.

 

Die Software-Herstellerin machte geltend, dass sie die Rechte ordnungsgemäß erworben habe. Dessen ungeachtet, sei für eine Nennung und Darstellung Kahns nach dem Kunsturhebergesetz auch gar kein Nutzungsrecht erforderlich gewesen. Denn der prominente Torsteher sei eine Person der Zeitgeschichte und werde in dem Computer-Game zudem in Zusammenhang mit einen zeitgeschichtlichen Ereignis, nämlich der Weltmeisterschaft 2002, dargestellt.

Das Gericht folgte im wesentlichen der Auffassung von Oliver Kahn und stellt klar, dass Personen der Zeitgeschichte nur mit ihrer Einwilligung in Computerspielen dargestellt werden dürfen. Da es der EA nicht gelang, eine ununterbrochene Lizenzkette nachzuweisen, gingen die Hamburger Richter von einer ungenehmigten Darstellung des Fußballers aus. Nicht durchsetzen konnten sich auch die Argumentation des Computerspiele-Herstellers, der streitbare Bayern-Star müsse seine Abbildung unabhängig von einer erteilten Lizenz hinnehmen. Das Landgericht argumentierte hierzu, dem Schutz von Kahns Persönlichkeitsrecht gegen eine werbliche Vereinnahmung muss in diesem Fall Vorrang eingeräumt werden. Dies gilt nach Ansicht der Richter insbesondere deshalb, da die nach ihm benannte Sportfigur auf Knopfdruck reagieren müsse.

 

Urteil vom: 25.04.2003 - Aktenzeichen: 324 O 381/02

 

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