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Update: Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag (08.11.05) die Klage des Privatsenders Radio Hamburg abgewiesen, der einen Anspruch auf kostenlose Live-Übertragungen durchsetzen wollte - Mehr dazu demnächst hier im medienweb.

Fußball Live-Berichterstattung

Urteil zum Medien-Recht

OLG Hamburg: Die Veranstalter von Fußball-Bundesligaspielen dürfen von privaten Hörfunksendern Geld für Live-Spielberichte verlangen.

Der Privatsender Radio Hamburg hatte stellvertretend für insgesamt 60 Privatsender gegen die Deutsche Fußball Liga (DFL), den Hamburger Sportverein (HSV) und den FC St. Pauli geklagt. Ziel des privaten Hörfunksenders war es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass den Veranstaltern von Fußball-Bundesligaspielen keine Vermarktungsrechte für Hörfunk-Berichterstattungen zustehen. Jedenfalls bestehe aber ein Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Umfang von bis zu fünf Minuten.

Es gibt nach Auffassung von Radio Hamburg keine taugliche Rechtsgrundlage, auf die sich die Fußball-Veranstalter stützen könnten, um Radiostationen Hörfunkrechte kostenpflichtig einzuräumen. Insbesondere das Hausrecht ermögliche es nicht, den Hörfunkjournalisten zu verbieten, ihre Wahrnehmung in Worte zu fassen und während des Spiels aus dem Stadion mitzuteilen. Ungeachtet dessen müsste die im Grundgesetz verankerte Rundfunkfreiheit berücksichtigt werden.

 

Die DFL und die zwei Hamburger Bundesliga-Klubs argumentierten, die Klägerin habe eben kein Recht auf kostenlose Rundfunk-Übertragung. Sie könnten sich auf ihr Hausrecht und ihre Eigenschaft als Veranstalter berufen. Schließlich sei auch in anderen europäischen Ländern und in anderen Sportarten die Vermarktung von Hörfunkrechten üblich.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied ebenso wie die Vorinstanz, dass das Hausrecht der Veranstalter eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür bildet, den Zutritt zu Fußballspielen der Bundesliga zum Zwecke der Radioberichterstattung von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Das wirtschaftliche Verwertungsrecht des Veranstalters von Sportereignissen könne sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Hausrecht herleiten. Die durch das Grundgesetz gewährleitete Rundfunkfreiheit schränkt das Hausrecht der Veranstalter nicht in der Weise ein, dass er die Berichterstattung des Hörfunks aus den Stadien vergütungsfrei dulden muss. Denn dieses wäre unvereinbar mit der Berufsausübungsfreiheit der gewerbsmäßigen Veranstalter. Im Ergebnis besteht demnach keine Verpflichtung zur kostenlosen Zulassung der Radio-Berichterstattung aus den Fußball-Stadien.

 

Urteil vom: 12.06.2003 - Aktenzeichen: 5 U 67/02

 

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Link zu:Fernseh-Kurzberichterstattung
Der Rundfunkstaatsvertrag regelt, dass jedem europäischen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung über Ereignisse zusteht, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind. Jedoch ist der Berichterstattung eine zeitliche Obergrenze gesetzt.

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